Satzungen des Schützen-Vereins 1959 e.V. Menden – Platte Heide
vom 7. Dezember 1985; geändert am 27. Februar 1988, 8. November 2005, 24. Januar 2009 und 29. Januar 2011


§ 1 Der Name des Vereins ist: Schützen-Verein 1959 e.V.
Menden – Platte Heide. Der Verein soll in das VereinsRegister eingetragen werden. Er ist am 31.07.1959 gegründet worden. Die erste Satzung wurde am 05.09.1959
errichtet. Sein Sitz ist Menden / Sauerland.


§ 2 Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


a) die Erhaltung echten sauerländer Brauchtums, insbesondere die Förderung des Sauerländer Schützenwesens, den Schutz und Weiterentwicklung der heimischen Art und Sitte.
Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein für die Bürger über alle Stände, Religionszugehörigkeiten und Weltanschauungen hinweg, Zusammenkünfte dem Gemeinwohl dienender Art, insbesondere ein jährlich stattfindendes Schützenfest.


b) die Pflege und Förderung des Schießsportes.
Auf vereinseigenen Anlagen wird den Mitgliedern die Ausübung dieses Sports angeboten. Die Schießabteilung des Vereins betreibt Leistungssport und ist über den Westfälischen Schützenbund Mitglied des Deutschen Sportbundes.


c) Jugendarbeit.
Der Verein bietet allen Jugendlichen Gelegenheit zur körperlichen Ertüchtigung und sinnvollen Freizeitgestaltung. Er unterhält und fördert eine eigene Jugendabteilung.
Zur Verwirklichung dieser Aufgaben und zur Förderung der kulturellen, religiösen und sportlichen Belange der Bürger, Vereine und Institutionen der Stadt stellt der Verein seine Schützenhalle sowie seine sonstigen Einrichtungen zur Verfügung.


§ 3 Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat, jedoch muß er im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein und einen achtbaren Lebenswandel führen. Außer den Gründungsmitgliedern gelten als Mitglieder im Sinne der Satzung solche, deren schriftlicher
Aufnahmeantrag genehmigt worden ist.
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf es der Zustimmung des Beirates. Der Jahresbeitrag wir jeweils durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Jugendliche im Alter von 14 – 18 Jahren können der Jungschützenabteilung beitreten, sie zahlen die Hälfte des festgesetzten Beitrages.


§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Wer nicht bis zum 28. Februar seinen Austritt schriftlich erklärt, schuldet dem Verein den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr.


b) durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes, der insbesondere dann auszusprechen ist, wenn ein gröblicher Verstoß gegen die Vereinssatzung und Vereinskameradschaft vorliegt. Für den Beschluß genügt einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit innerhalb von 8 Tagen zu beraten, kommt es dann wieder nicht zu einer Entscheidung, entscheidet der Vorsitzende.
Der Beschluß des Vorstandes ist dem Betreffenden schriftlich zuzustellen. Der Betroffene kann gegen den
Beschluß innerhalb von 14 Tagen beim Beirat Einspruch einlegen. Vor der Beschlußfassung des Beirates ist der Betroffene zu hören.


c) durch Nichtzahlung von Beiträgen nach vorheriger schriftlicher Mahnung. Dem Mitglied ist genügend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
In einer Beiratssitzung kann ein nicht zu ermittelndes Mitglied noch einmal besprochen werden. Sollte auch hier niemand Kenntnis über dessen Verbleib haben, bedeutet dies den Ausschluss aus dem Verein.
Bei Nichteinlösung einer Lastschrift, sei es wegen NichtMitteilung einer neuen Bankverbindung, mangels Deckung oder sonstigen Gründen, wird der Jahresbeitrag zuzüglich der zu dieser Zeit gültigen Bankgebühren fällig.


§ 5 Wer freiwillig aus dem Verein ausgetreten ist, kann später wieder in den Verein aufgenommen werden, wird aber nach § 3 als neu aufzunehmendes Mitglied betrachtet.
Wohnungsänderungen und Änderungen der Bankverbindung bei Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch Lastschrift müssen dem Vorstand rechtzeitig gemeldet werden.


§ 6 Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Beirat
c) Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
dem 1. Geschäftsführer zugleich stellvertretender Vorsitzender
dem 1. Kassierer zugleich stellvertretender Vorsitzender
dem 1. Pressewart
dem 1. Hallenwart
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Folgende Vorstandsmitglieder werden in der ersten Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt:
der 1. Geschäftsführer
der 1. Pressewart
Sinn dieser Maßnahme ist, den Vorstand geschäftsfähig zu halten. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einsetzen.

Der Vorstand hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

1.Die Wahrnehmung aller Vereinsangelegenheiten, insbesondere Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich
der Schützenhalle. (Hierfür ist eine besondere Geschäftsordnung zu erstellen.)

2. Beachtung der Einhaltung der Vereinssatzung.

3.Beaufsichtigung der Durchführung der gefaßten Beschlüsse der Vereinsorgane.

4. Planung und Gestaltung des Vereinslebens.
Der einberufene Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Behinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Behinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen und Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 8 Der Beirat setzt sich zusammen aus:
dem 2. Geschäftsführer
dem 2. Kassierer
dem 2. Pressewart
dem 2. Hallenwart
dem 1. – 5. Beisitzer
dem Schießwart
dem Vertreter der Jungschützen
dem amtierenden König
den Ehrenvorstandsmitgliedern (ohne Stimmrecht)
dem Oberst
dem Oberstleutnant
(Sind die beiden Letztgenannten bereits Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates, hat das Offizierskorps
Ersatzwahlen vorzunehmen.)


Die Mitglieder des Beirates, mit Ausnahme der 4 Letztgenannten, werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.


Folgende Beiratsmitglieder werden in der ersten Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt:
der 2. Kassierer
der 1. Beisitzer
der 3. Beisitzer
der 5. Beisitzer
der Vertreter der Jungschützen


Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes.
Rechtsgeschäfte des Vorstandes über 1.000,– EUR bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Beirates. Der Beirat wird im Bedarfsfall vom Vorstand einberufen, mindestens aber 3mal im laufenden Geschäftsjahr.
Auf Verlangen von 1/3 der Beiratsmitglieder ist er ebenfalls einzuberufen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Beirat gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu vertreten hat. Der Beirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muß die Angelegenheit innerhalb von 8 Tagen erneut zur Beschlußfassung anstehen, kommt es zu keiner
Einigung, entscheidet der Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Beirates aus während der Amtsperiode, kann der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einsetzen.


§ 9 Jährlich muß eine Jahreshauptversammlung stattfinden, in welcher der Vorstand bzw. Beiratsmitglieder für ihren Aufgabenbereich den Rechenschaftsbericht erstatten. Hiernach findet die Entlastung des Vorstandes und Beirates statt. Die Hauptversammlung wir vom Vorstand schriftlich einberufen.


§ 10 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
jederzeit vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. – Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In diesem Fall muß die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 5 Wochen stattfinden.


§ 11 Die Einladung zur Jahreshauptversammlung bzw. zu
einen außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen
spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstag erfolgt
sein.


§ 12 Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, mit Ausnahme bei Abstimmungen im Beirat.


§ 13 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die
Versammlungen. Er ist befugt, einem Sprecher das Wort zu entziehen, wenn dessen Rede unangemessen erscheint oder der Ruf zur Geschäftsordnung unbeachtet bleibt. Der Vorsitzende in Verbindung mit dem Vorstand ist ferner berechtigt, die Versammlung zu schließen, wenn dieselbe einen solchen Charakter annimmt, daß sie zwecklos wird.


§ 14 Der Geschäftsführer nimmt über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll auf, welches die gefaßten Beschlüsse und die Wahlen enthalten muß und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird bei der nächsten Vorstandssitzung vorgelegt.

Der Geschäftsführer ist zur Abfassung aller Schriftstücke, welche die Verwaltung des Vereins möglich
machen, verpflichtet. Der 2. Geschäftsführer hat den 1. Geschäftsführer zu unterstützen und die Protokolle der Beiratssitzungen aufzunehmen.


§ 15 Der Kassierer nimmt die Eintrittsgelder und Beiträge in Empfang und verwaltet das gesamte Vereinsvermögen.
Verfügungsberechtigt ist er gemeinsam mit dem Vorsitzenden. Der Kassierer hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Beträge, die nicht zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehören und 100,- EUR übersteigen, müssen vom Vorstand gebilligt, Beträge über 1.000,- EUR müssen vom Beirat gebilligt werden. Der Kassierer hat halbjährlich einen Kassenbericht zu erstellen. Zeichnungsberechtigt für alle Vereinskonten sind der Vorsitzende und im Behinderungsfalle der 1. Geschäftsführer mit dem 1. Kassierer, oder einem weiteren Vorstandsmitglied.
In einer zu erstellenden Geschäftsordnung für den Vorstand ist festzuhalten, welche Angelegenheiten zu den laufenden Geschäften gehören. Der 2. Kassierer hat den 1. Kassierer in seiner Arbeit zu unterstützen.


§ 16 Der Pressewart und sein Stellvertreter haben die Aufgabe, eine enge Verbindung mit der hiesigen Presse aufrechtzuerhalten. Sie haben für die Werbung sowie für die vereinsfördernden Berichte in der Presse Sorge zu tragen. Die Pressewarte führen die Chronik des Vereins.


§ 17 Der 1. Hallenwart hat alle Aufgaben zur Verwaltung
der Schützenhalle zu erfüllen. Der 2. Hallenwart hat den 1. Hallenwart in seiner Arbeit zu unterstützen.

§ 18 Aus der Jahreshauptversammlung sind 3 Mitglieder als Kassenprüfer zu wählen, die die Kasse zu prüfen haben und berechtigt sind, Stichproben durchzuführen. Ein Kassenprüfer ist jährlich neu zu wählen, die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Sie haben in der Generalversammlung zur Beschlußfassung über Erteilung der Entlastung des Kassierers einen ausführlichen Bericht zu erstatten.

§ 19 Der Vorstand und Beirat befördern, ernennen und entlassen die Offiziere.

§ 20 Der Vorstand ist berechtigt für die Einziehung der Mitgliederbeiträge Unterkassier aus dem Verein zu benennen. Der Vorstand ist weiter berechtigt für besondere Dienstleistungen Arbeitskräfte einzusetzen und aus der Vereinskasse zu bezahlen.

§ 21 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Ehrenvorstandsmitglieder werden zu den Beiratssitzungen geladen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

§ 22 Über Anträge aus Satzungsänderung oder Satzungsergänzungen kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden. Zu einem Beschluß auf Änderung oder Ergänzung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 23 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 24 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 25 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 26 Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Stimmen mehr als 20 der erschienen Mitglieder gegen die Auflösung, so bleibt der Verein weiterhin bestehen.

§ 27 Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, daß das gesamte Vereinsvermögen zu je 50 % der katholischen und der evangelischen Kirchengemeinde auf der Platte-Heide zufließt.

§ 28 Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die Satzung vom 08.11.74.